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Digitaler Werbemüll in der Mailbox

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Nachdem die durch Spam verursachten wirtschaftlichen Schäden auch in das Bewusstsein der Gesetzgeber gesickert sind, werden Rufe nach einheitlichen rechtlichen Regelungen auch seitens der Politik lauter. Notwendig wäre ein weltweit koordiniertes Vorgehen gegen Spam - davon ist man allerdings noch Lichtjahre entfernt, wie ein Blick auf die unterschiedliche Gesetzgebung in der Schweiz, in Deutschland, der Europäischen Union und den USA zeigt.

Die Rechtslage in der Schweiz

Rechtlich interessant für Spam-Opfer in der Schweiz ist das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die unlautere Zustellung von unverlangten Werbe-Mails kann nach Artikel 9 UWG zivilrechtlich, jedoch nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Damit eine Zustellung als unlauter gilt, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören etwa nicht vorhandene Absenderangaben ebenso wie ein nicht vorhandener Sachzusammenhang, d.h. ein mutmasslich nicht bestehendes Interesse des Empfängers am in der Mail beworbenen Angebot. Ebenso zentral ist die Kennzeichnung der E-Mails als Werbung. In der Betreffzeile soll der Hinweis "Werbung" und der beworbene Gegenstand angegeben werden.
      Unterlassungs- und Schadensersatzklagen beim Fehlen solcher Angaben sind möglich. Insofern steht es den Empfängern von Spam offen, ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Gericht einzuleiten. Der Haken daran: Unverlangte Werbe-E-Mails aus der Schweiz an Empfänger in der Schweiz sind relativ rar - meist kommen die Angebote aus Übersee und machen somit eine zivilrechtliche Verfolgung äusserst schwierig.
      Neben dem UWG kommt in der Schweiz auch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) zum Zuge. Da das Sammeln, Verwenden und Weitergeben von E-Mail-Adressen eine Bearbeitung von Personendaten laut Artikel 2 des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz darstellt, ist der Inhaber der Datensammlung - also der Spammer - verpflichtet, auf entsprechende Anfragen den Spamming-Opfern vollständige Auskunft über die über sie bearbeiteten Personendaten zu erteilen und diese Daten aus der Datensammlung zu löschen, falls dies von dem Empfänger gewünscht wird (so genanntes Opt-out-Verfahren). Entsprechende Vordrucke können auf der Website des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten heruntergeladen werden.

  • Der Wortlaut der Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb und das Schweizer Datenschutzgesetz findet sich auf der Website www.gesetze.ch.
  • Informationen zur Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation in der Schweiz finden sich auf der Website der Schweizerischen Lauterkeitskommission.
  • Sammlung von Gerichtsurteilen über unerwünschte E-Mail-Werbung.
Auch Deutschland, die EU und die USA haben vor einigen Jahren gesetzliche Regelungen gegen Spam erlassen. Dies hat bisher aber wenig dazu beigetragen, das Aufkommen an Spam-E-Mails zu verringern.

 
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Inhalt:
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2. Die Methoden der Spammer
3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen

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