Bundesrat beschliesst besseren Konsumentenschutz
Der Bundesrat hat Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Konsumenten vor Missbräuchen im Bereich der Mehrwertdienstnummern ergriffen. Neue Regeln wurden unter anderem für die Sperrung von Kurznummern sowie für Premium-SMS- oder Premium-MMS-Dienste formuliert. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Februar dieses Jahres in Kraft. Weitere Massnahmen sollen laut Mitteilung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) mit der Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) folgen, die zurzeit vom Parlament beraten wird.
Durch eine von den wichtigsten Fernmeldedienstanbietern schon länger geforderten Änderung der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) werden die Fernmeldedienstanbieter dazu berechtigt, den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern (08xx und 090x) zu sperren. Eine Sperrung darf allerdings nur dann erfolgen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Inhaber diese Nummern zu einem illegalen Zweck oder auf illegale Art nutzen. Ausserdem muss die Sperrung auf höchstens vier Arbeitstage beschränkt sein und dem BAKOM unverzüglich angezeigt werden. Das Bundesamt überprüft dann, ob ein Nummernwiderrufsverfahren eröffnet wird und vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen sind.
Anbieter müssen Premium- und Unterhaltungsdienste auf Wunsch sperren
Der Bundesrat hat auch Regelungen für über SMS oder MMS erbrachte Mehrwertdienste erlassen. Er hat die Verwaltung und Zuteilung der Kurznummern für diese Dienste den Fernmeldedienstanbietern übertragen und ihnen gleichzeitig auferlegt, Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen zu ergreifen. So müssen die Fernmeldedienstanbieter fortan ihren Abonnenten die Möglichkeit gewähren, den Zugang zu kostenpflichtigen oder für die Erwachsenenunterhaltung bestimmten SMS- oder MMS-Diensten zu sperren.
Weitere Neuerung: Damit die Zustellung von Verfügungen und anderer Mitteilungen der Behörden an Inhaber von Adressierungselementen mit Sitz im Ausland garantiert ist, sind diese nunmehr verpflichtet, über eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zu verfügen. Auf diese Weise soll es für die Konsumenten einfacher werden, sich direkt bei den Mehrwertdienstanbietern zu beschweren. Aus den gleichen Gründen wird durch eine Änderung der Fernmeldedienstverordnung (FDV) auch von allen im Ausland niedergelassenen Fernmeldedienstanbietern eine Korrespondenzadresse in der Schweiz verlangt.
Der Bundesrat hat zudem die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) an die jüngsten internationalen Entwicklungen, besonders in der Europäischen Union, angepasst und die Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) geändert, indem er das BAKOM von der Verpflichtung befreit hat, ein Amateurfunkverzeichnis zu führen.