ComCom senkt rückwirkend Interkonnektionspreise
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) senkt die Interkonnektionspreise der Swisscom AG nachträglich für die Jahre 2000 bis 2003 um rund 30 Prozent. Damit bestätigt sie ihren Entscheid vom 6. November 2003 weitgehend. Das nach diesem ersten Entscheid von den Parteien angerufene Bundesgericht hatte die ComCom angehalten, den Rekurrenten weitergehende Akteneinsicht sowie eine zusätzliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die verfügten Preisreduktionen gelten vorerst nur für die beiden Gesuchsteller TDC Switzerland AG (sunrise) und MCI WorldCom. Zukünftig dürften sämtliche Interkonnektionspartner und mittelfristig auch die Endkunden von tieferen Preisen profitieren.
Die ComCom kommt auf der Grundlage umfangreicher, durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) durchgeführter Kostenanalysen zum Schluss, dass Swisscom für Interkonnektionsdienste in den Jahren 2000 bis 2003 um rund 30 Prozent überhöhte Preise verlangt hat. Diese werden nachträglich auf das gesetzlich erlaubte Mass reduziert. Gleichzeitig werden die Gegenparteien TDC Switzerland AG und MCI WorldCom AG verpflichtet, ihre Interkonnektionsdienstleistungen zu denselben Preisen anzubieten.
Gründe für die Preisreduktion
Die ComCom gibt mehrere Gründe an, die diese Preisreduktionen notwendig gemacht haben: Einerseits beruhten die Tarife der Swisscom nicht auf einem Effizienzverständnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Andererseits wurden die Kosten nicht immer verursachergerecht auf die Interkonnektionsdienstleistungen aufgeteilt. Weiter mussten die Kapitalkosten, das heisst die Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals, auf ein branchenübliches Mass reduziert werden.
Einen inhaltlich weitgehend identischen Entscheid hatte die ComCom wie berichtet bereits am 6. November 2003 gefällt. Gegen diesen Entscheid hatten die Parteien jedoch beim Bundesgericht rekurriert. Mit Urteil vom 1. Oktober 2004 wies das Bundesgericht die Angelegenheit aus formellen Gründen zur Neubeurteilung an die ComCom zurück. Das Bundesgericht war der Meinung, dass ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, den Parteien die BAKOM-Anträge an die ComCom vorzulegen. Zudem musste die ComCom den Parteien nochmals Akteneinsicht gewähren. Diesen bundesgerichtlichen Vorgaben wurde inzwischen Folge geleistet. Die ComCom hat ihren früheren Entscheid aufgrund der Stellungnahmen überprüft und weitgehend bestätigt.
Bedeutung der Preissenkungen für Telecombranche und Endkunden
Die ComCom kann von Fernmeldedienstanbietern angerufen werden, wenn sie sich über die Interkonnektionspreise nicht einigen können. Ein Entscheid der Kommission gilt grundsätzlich nur für die Beteiligten am Verfahren. Somit profitieren von den verfügten Preissenkungen für die Jahre 2000 bis 2003 zunächst einzig die Gesuchsteller TDC und MCI WorldCom. In Zukunft dürften auf Grund des gesetzlichen Diskriminierungsverbots jedoch auch alle anderen Interkonnektionspartner der Swisscom von tieferen Preisen profitieren. Mittelfristig geht die ComCom davon aus, dass ihr Entscheid auch positive Auswirkungen auf die Endkundenpreise haben wird, da Preissenkungen im Grosshandel in einem Wettbewerbsumfeld in aller Regel zu Preissenkungen im Einzelhandel führen.
Im Rahmen der Interkonnektionsverfahren hat das BAKOM wie gesetzlich vorgeschrieben bei der Wettbewerbskommission (WEKO) ein Gutachten eingeholt. Die WEKO stellte fest, dass Swisscom (abgesehen von den Transitdiensten und der Terminierung bei Auskunftsdiensten) bei den strittigen Interkonnektionsdiensten marktbeherrschend ist. Gemäss Artikel 11 des Fernmeldegesetzes (FMG) muss eine marktbeherrschende Anbieterin ihre Interkonnektionsdienste zu kostenorientierten Preisen anbieten. Kostenorientierte Preise sollen verhindern, dass ein dominanter Anbieter durch seine Preispolitik den Wettbewerb behindert und die Konsumenten darunter leiden.