Notruf

Telefonisch Notrufe: Ortung für den Mobilfunk Pflicht

Neue Regelung zum Fernmeldesystem tritt am 1. August in Kraft
Von Julia Scholz

Die Regelungen für Telefonanrufe auf Notrufnummern wie 112, 117, 118, 144, 1414 sind angepasst worden. Bei der Wahl von Notrufnummern über Mobilfunknetze muss den Alarmzentralen der Aufenthaltsbereich der Anrufenden in Zukunft mitgeteilt werden. Den Alarmzentralen soll damit die Möglichkeit gegeben werden, eine schnellere und gezieltere Rettung zu organisieren. Bei Notrufen über das Internet müssen die Anbieter die Standortidentifikation vorerst nur für bestimmte Anschlüsse gewährleisten. Diese Einschränkung soll allerdings nur so lange gelten, bis auch diese Technik eine lückenlose Lokalisierung ermöglicht. VoIP-Anbieter sind bis dahin verpflichtet, ihre Kunden ausdrücklich darüber zu informieren, dass die Notrufe unter Umständen an die falsche Notrufzentrale gehen oder der Standort des Anrufenden nicht korrekt identifiziert werden kann. Mit diesen Änderungen zum Fernmeldegesetz will der der Bundesrat und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Regelungen für Telefonanrufe auf Notrufnummern der technischen Entwicklung anpassen.

Ortung der Notrufe über Mobilfunknetze

Die Mobilfunkanbieter müssen zur Standortidentifikation von Notrufen zunächst nur die Funkzelle angeben, über die der Notruf erfolgt. Diese kann einen Durchmesser von 50 Metern in städtischen Gebieten bis hin zu mehreren Kilometern im ländlichen Bereich aufweisen. Dadurch sollen die Alarmzentralen den Aufenthaltsort einer Person, die sich in Not befindet und über das Mobiltelefon anruft, schneller bestimmen können. Die Standortidentifikation wird auch bei aktivierter Rufnummerunterdrückung funktionieren. Die Mobilfunkanbieter müssen diesen Dienst innerhalb eines Jahres für GSM-Netze und innerhalb von zwei Jahren für UMTS-Netze einführen. Eine entsprechende Regelung in den BAKOM-Vorschriften ist bereits am 1. Juli in Kraft getreten.

Problemfall Internettelefonie

Mit der Internettelefonie ist heute der Zugang zu den geographisch zuständigen Notrufzentralen (z.B. Polizei-, Feuerwehr- und Sanitätsnotruf) aus technischen Gründen nur bei Anrufen gewährleistet, die von dem Standort erfolgen, der im Abonnementsvertrag festgelegt ist. Das Gleiche gilt für die Lokalisierung des Standortes des Anrufenden durch Notrufzentralen. Der Bundesrat trägt dieser Einschränkung mit einer Änderung der Fernmeldediensteverordnung Rechnung, die nur solange gilt, bis die Technik einen lückenlosen Notrufzugang mit Lokalisierung ermöglicht. Das Bundesamt für Kommunikation wird die technische Ausgestaltung des Notrufzugangs im Kontakt mit den Fernmeldedienstanbietern und den Vertretern der Notrufzentralen laufend der Entwicklung anpassen.